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Glossar

 

Anerkennung einer Entscheidung: Anerkenntnis der Tatsache, dass eine in einem anderen Land ergangene Entscheidung rechtskräftig ist. Eine Entscheidung muss anerkannt werden, bevor sie vollstreckt werden kann.

Eilvorlageverfahren: Der Prozess nach Artikel 267 AEUV, mit dessen Hilfe nationale Gerichte dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Bedeutung und Auslegung des EU-Rechts zur abschließenden Entscheidung vorlegen können, der mit Zustimmung des Gerichtshofs beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn in familienrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Erlangung der Entscheidung Zeitdruck besteht.

Europäischer Gerichtshof: Der Gerichtshof der Europäischen Union, das für das Recht und die Organe der Europäischen Union zuständige Gericht mit Sitz in Luxembourg. Er ist ein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getrenntes Organ.

Europäisches Familienrecht: Das Regelwerk, mit dem grenzüberschreitende Familienstreitigkeiten in der Europäischen Union geregelt werden sollen; es beinhaltet die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehescheidungssachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung, in Fällen von Kindesentführung, in Unterhaltssachen sowie in Fragen der Rechtswahl in Ehescheidungssachen.

Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen: Das Grundprinzip von Brüssel IIa, demzufolge alle Mitgliedstaaten die Entscheidungen aller anderen Mitgliedstaaten über die elterliche Verantwortung anzuerkennen haben.

Gegenseitiges Vertrauen: Das Grundprinzip von Brüssel IIa, demzufolge Gerichte eines Mitgliedstaats dem Inhalt ausländischen Rechts und den von ausländischen Gerichten in Sachen der elterlichen Verantwortung erlassenen Entscheidungen zu vertrauen haben.

Generalanwalt: Die Person, die mit ihren Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsersuchen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs begleitet und prägt.

Rechtshängigkeit: Dieser Grundsatz regelt Situationen, in denen zwei Gerichte in mehr als einem Mitgliedstaat in ein und derselben Streitigkeit betreffend die elterliche Verantwortung angerufen werden. In diesem Fall hat das zuerst angerufene Gericht das Recht zu prüfen, ob es in der Sache zuständig ist.

Sorge: Der Begriff „Sorgerecht“ ist ein generischer Begriff für jede Art von Entscheidung betreffend die Frage, wo und bei wem ein Kind lebt. Die Terminologie für diese Arten von Entscheidungen (z. B. Aufenthalt) kann im nationalen Recht unterschiedlich sein.

Streitigkeit betreffend die elterliche Verantwortung: Der Begriff „elterliche Verantwortung“ wird in Artikel 1 von Brüssel IIa als jede Entscheidung mit Bezug zu dem Kind definiert; dies schließt Entscheidungen über Sorgerecht und Umgangsrecht, Vormundschaft, die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim sowie die Verwaltung des Vermögens des Kindes ein.

Umgang: Der Begriff „Umgangsrecht“ ist ein generischer Begriff für jede Art von Entscheidung betreffend die Personen, mit denen ein Kind Kontakt hat, die Dauer dieses Kontakts und die Bedingungen unter denen er stattfindet. Die Terminologie für diese Arten von Entscheidungen (z. B. Kontakt) kann im nationalen Recht unterschiedlich sein.

Vollstreckung einer Entscheidung: Der Prozess, durch den gewährleistet wird, dass der Inhalt einer ausländischen Entscheidung durchgesetzt wird. Eine Entscheidung kann erst vollstreckt werden, nachdem sie anerkannt wurde.

Vorabentscheidungsverfahren: Der Prozess nach Artikel 267 AEUV, mit dessen Hilfe nationale Gerichte dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Bedeutung und Auslegung des EU-Rechts zur abschließenden Entscheidung vorlegen können.

Zuständigkeit: Die Befugnis eines Gerichts, in einer Rechtssache zu entscheiden. Die Zuständigkeit eines Gerichts ist gegeben, wenn eine definierte Beziehung zwischen dem Land und dem Rechtsstreit besteht.

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